Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „VetsforLife (V4L)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Velbert verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes sowie des Natur- und Tierschutzes (nach § 52 Absatz 2 Punkt 8 und Punkt 14 der Abgabenordnung).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch  
– Förderung der Informationsweitergabe über das Vorgehen gegen den Klimawandel an Tierärzte,
  Tierbesitzer, Tierliebhaber und weitere Interessierte auf verschiedenen Wegen wie der Homepage,
  den sozialen Medien, Printmedien, Vorträgen, Schulungsangeboten und ähnlichem,
– Förderung des Einsatzes für Klimaschutzmaßnahmen,
– Schutz der Artenvielfalt für Mensch, Tier und Umwelt,
– Kooperationen mit ähnlichen Initiativen, z.B. aus dem Bereich der Humanmedizin,
– Entwicklung und Mitgestaltung von Forschungsprojekten zur Verbesserung des Klimaschutzes,
– Stärkung des Engagements für den Klimaschutz in der Bevölkerung.

Dadurch soll ein emissionssparendes und ressourcenschonendes Verhalten im Berufsalltag unterstützt werden. Ebenso sollen Tierhalterinnen und Tierhalter durch vorbildhaftes Verhalten seitens der Tierärztinnen und Tierärzte und durch Informationen zur klima- und ressourcenschonenden Gestaltung der Tierhaltung zwecks Einsparung von Emissionen (und Minderung von Schadwirkungen) motiviert werden. Weiterhin sollen Forschungsprojekte und Kooperationen mit anderen Institutionen entwickelt werden, um die Vereinsziele mit praxisnahen Lösungen zu erreichen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Themenbereiche Klimaschutz, Tierhaltung, Tiergesundheit, Natur- und Tierschutz interessiert.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das minderjährige Mitglied bis zum Erreichen von dessen Volljährigkeit verpflichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Auf Wunsch kann eine passive Mitgliedschaft und eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrages beim Vorstand beantragt werden, welcher darüber eigenständig entscheiden kann.
(5) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht in Anwesenheit oder online teilnehmen können, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht an ein anderes volljähriges Mitglied zu delegieren, indem sie diesem eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Stimmvollmacht erteilen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat bis zum 31.01. eines Geschäftsjahres den jährlichen Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. Erfolgt ein Beitritt unterjährig, so ist für jeden vollen Kalendermonat der Mitgliedschaft im Jahr des Beitrittes ein Anteil von 1/12 des jährlichen Mitgliedsbeitrages zu entrichten und mit Fälligkeit des ersten Mitgliedsbeitrages für das erste volle Geschäftsjahr der Mitgliedschaft fällig.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ergänzung: Auf der Gründungsversammlung am 26.07.2024 wurde ein Jahresbeitrag von 24,-€ festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 8 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/-er und der/dem Schatzmeisterin/-er („Vorstand“). Ergänzend können bis zu vier Beisitzerinnen/-er für bestimmte Themenbereiche vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden. werden. Der geschäftsführende Vorstand bildet gemeinsam mit den Beisitzer/-innen den erweitertenVorstand.
(2) Die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreterin/-er und die/der Schatzmeisterin/-er vertreten den Verein jeweils allein. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Den Mitgliedern des erweiterten Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden, auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann eine/einen hauptamtliche/-n Geschäftsführerin/-er nach § 30 BGB bestellen. Die Bestellung erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Entgelt und Aufgabenverteilung regelt der geschäftsführende Vorstand im Arbeitsvertrag. Die/der Geschäftsführerin/-er ist besondere/-r Vertreterin/-er im Sinne des § 30 BGB und damit geborenes Organ des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins kann den/die Geschäftsführer/-in jederzeit frei abberufen.
 
§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. Bei Bedarf können Teile dieser Aufgaben an die/den Geschäftsführerin/-er delegiert werden.
 
§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen.
 
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertretung, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend (bei Online-Sitzungen: teilnehmend) sind, davon mindestens eines vom geschäftsführenden Vorstand. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des erweiterten Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die der Stellvertretung.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführerin/-er sowie von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von deren/seiner Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Die protokollführende Person wird durch die/den Vorsitzenden bestimmt.
 
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands, f) Auflösung des Vereins.
 
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder rein digital durchgeführt werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder in der Einladung über die Art der Durchführung und über die Art der möglichen Abstimmungen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertretung und bei deren/dessen Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiterin/-er geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend oder teilnehmend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen sind ungültige Stimmen. Kann bei Wahlen keine/kein Kandidatin/Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen/-en ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführerin/-er und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Die/der Versammlungsleiterin/-er bestimmt die protokollführende Person.
 
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und ihre/seine Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Klimaschutz und / oder den Natur- bzw. Tierschutz.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
 
 
Velbert, den 26.07.2024